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MagentaTV Smart Netflix - Sonderkündigungsrecht durch Preiserhöhung Netflix

1 year ago

Durch die angekündigte Preiserhöhung für Netflix, hat jeder Kunde der Netflix in seinem Vertrag hat und davon betroffen ist, ein Sonderkündigungsrecht für den gesamten Vertrag mit der Telekom - §§ 57, 66 TKG .

 

Die Telekom weigert sich jedoch die Kündigung anzunehmen und behauptet, das Kündigungsrecht gilt ausschließlich für Netflix.

 

Welche Optionen hat man jetzt?

 

 

Zur Erklärung

Telekommunikationsgesetz

§ 57
Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung

(1) Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern und ändert er die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind
1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,
2. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder
3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben.

2 Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung des Anbieters über die Vertragsänderung, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entspricht, dem Endnutzer zugeht. 3Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Verträge, die nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste zum Gegenstand haben.

 

//Erläuterung: Der Kunde hat das Recht den gesamten Vertrag mit der Telekom zu kündigen.

 

2) 1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen Endnutzer mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor eine Vertragsänderung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam werden soll, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes unterrichten:
1. den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und
2. ein bestehendes Kündigungsrecht des Endnutzers nach Absatz 1 Satz 1 bis 3.

 

//Erläuterung: Die Telekom hat den Kunden nicht ordnungsgemäß über das bestehende Kündigungsrecht aufgeklärt. 

 

 

§ 66
Angebotspakete

(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ TKG /52.html" target="_blank" rel="noopener nofollow noreferrer">52 und TKG /54.html" target="_blank" rel="noopener nofollow noreferrer">54 Absatz 3, §§ TKG /56.html" target="_blank" rel="noopener nofollow noreferrer">56, TKG /57.html" target="_blank" rel="noopener nofollow noreferrer">57 und TKG /59.html" target="_blank" rel="noopener nofollow noreferrer">59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.

 

(2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.

 

//Erläuterung: Wenn die Telekom einen Bestandteil des Vertrags ändert, bspw. die Kosten dafür erhöht, gilt das Kündigungs-, wie auch andere Rechte für den gesamten Vertrag.

 

 

 

 

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