IP-Adresse • DSGVO • Homepage-Statistik

7 years ago

IP-Adresse

 

Eine IP-Adresse ist gemäß eines Urteils des EuGH generell als ein personenbezogenes Datum anzusehen.

 

Einer IP-Adresse ist es nicht anzusehen, ob sie dynamisch oder statisch ist, einer natürlichen oder einer juristischen Person gehört.

 

Eine bestimmte IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum, wenn sie mit einer natürlichen Person verknüpft ist und durch sie direkt oder indirekt diese natürliche Person identifiziert ist oder identifiziert werden kann.

 

Daraus folgt, daß die IP-Adresse einer juristischen Person (Kapitalgesellschaft) kein personenbezogenes Datum ist.

 

Eine IP-Adresse, die in das DNS eingetragen wurde, die also mit einem Domain-Namen verknüpft ist, ist dadurch vom Eigner öffentlich gemacht worden und kann keinen Schutz etwa durch Geheimhaltung genießen. Eine Konvertierung Domain ⇆ IP ist folglich durch jeglichen Internet-Zugang möglich und erlaubt; das DNS ist weltumspannend (Domain Name System).

 

Die bloße Kenntnis, daß eine bestimmte Domain zu einer bestimmten IP-Adresse gehört, und umgekehrt, ist datenschutzrechtlich völlig unbedenklich. Die Erstellung eines Benutzungsprofils anhand einer solchen IP-Adresse ist allerdings sehr bedenklich. Die Veröffentlichung eines solchen Profils dürfte eine Straftat darstellen!

 

DSGVO

 

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, die neue Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU), regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen durch natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen in der EU.

 

Sie gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten von verstorbenen oder juristischen Personen.

 

Diese Verordnung gilt nicht für Daten, die eine Person aus ausschließlich persönlichen Gründen oder für familiäre Tätigkeiten verarbeitet, sofern kein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Wenn eine Person die personenbezogenen Daten jedoch außerhalb des persönlichen Bereiches beispielsweise für soziokulturelle oder finanzielle Tätigkeiten verwendet, muss die Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

 

Homepage-Statistik

 

Nachfolgend die Datenarten einer typischen Statistik:

  • Besucherzahlen
    • Sitzungen
    • Seitenaufrufe
    • Suchmaschinen-Robots
  • Besucherverhalten
    • Dauer pro Sitzung
    • Seitenaufrufe pro Sitzung
    • Absprungrate
  • Seitenanalyse
    • Einstiegsseiten
    • Ausstiegsseiten
    • Fehlerseiten
    • Meist besuchte Seiten
    • Seiten mit hoher Absprungrate
    • Suchbegriffe
  • Herkunftsseiten
    • Alle Herkunftsseiten
    • Verweisende Seiten
  • Browser & Systeme
    • Browser
    • Browser-Versionen
    • Betriebssysteme
    • Betriebssystem-Versionen

 

Der einzige Punkt mit kurzzeitig verwendeten IP-Adressen ist vorstehend fett gedruckt.
Diese wurden nicht gespeichert, sondern sofort anonymisiert. Eine Anonymisierung kann durch einen Hash-Bildner erfolgen. Ein Hash-Wert ist nicht rückwandelbar, und somit datenschutzkonform.

 

Die Bezeichner der verweisenden Seiten wurden (anonymisiert) gespeichert.
Wenn diese Bezeichner auf natürliche Personen zeigen, sollten sie nicht (mit den zugehörigen Zahlen gemeinsam) veröffentlicht werden.

 

Es gibt folglich keinen Grund, solch eine Web-Statistik in einer eventuellen Datenschutzerklärung zu erwähnen, sofern alle personenbezogenen Daten daraus im persönlichen Bereich verbleiben.

 

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513

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  • 7 years ago

    Hallo!

     

    maglite

    Es gibt folglich keinen Grund, solch eine Web-Statistik in einer eventuellen Datenschutzerklärung zu erwähnen

    Es gibt folglich keinen Grund, solch eine Web-Statistik in einer eventuellen Datenschutzerklärung zu erwähnen

    maglite

    Es gibt folglich keinen Grund, solch eine Web-Statistik in einer eventuellen Datenschutzerklärung zu erwähnen


    Nicht richtig. Die Server-Logfiles sollten zwingend in der Datenschutzerklärung erwähnt werden.

     

    Gruß, René

    0

    Answer

    from

    7 years ago

    Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Es genügt die Möglichkeit Einnahme erzielen zu können. Es genügt bereits Werbung einzubinden und schon hat man (steuerpflichtige) Einnahmen, auch wenn nach Steuern nichts übrig bleibt. Man kann also Einnahmen erzielen die man aufgrund des Steuerrechts (man darf seine Ausgaben wie Hosting-Kosten, 20% der Telefonkosten, PC anteilig etc. pp. steuerlich ansetzen) komplett behalten darf, sofern die Einnahmen die Ausgaben nicht übersteigen. Man hat dann also einen Gewinn erzielt (die Ausgaben hätte man auch so gehabt).

     

    Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt m.E. bereits dann vor wenn man den erforderlichen Web-Server oder Web-Space durch Werbung und "Spenden" finanzieren möchte, also keine eigenen Finanzen einsetzen möchte.

    Answer

    from

    7 years ago

    wizer

    Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Es genügt die Möglichkeit Einnahme erzielen zu können.

    Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen.

    Es genügt die Möglichkeit Einnahme erzielen zu können.

    wizer

    Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen.

    Es genügt die Möglichkeit Einnahme erzielen zu können.


    Man muß, wie immer, definieren.

    • Gewinnerzielungsabsicht
    • Einnahmenerzielungsabsicht
    • Kostenpflichtige Angebote
    • Gewinne liegen vor
    • Einnahmen liegen vor
    • ...

     

    Es genügt bereits Werbung einzubinden und schon hat man (steuerpflichtige) Einnahmen, auch wenn nach Steuern nichts übrig bleibt.

    Es genügt bereits Werbung einzubinden und schon hat man (steuerpflichtige)

    Einnahmen, auch wenn nach Steuern nichts übrig bleibt.

    Es genügt bereits Werbung einzubinden und schon hat man (steuerpflichtige)

    Einnahmen, auch wenn nach Steuern nichts übrig bleibt.


    Wenn man gegen Geld Werbe-Banner in seine Seite einbindet, ist die

    Sachlage ganz klar:  Einnahmen müssen versteuert werden.

    Es gibt auch den Begriff  'Geldwerte Vorteile'...

     

    Man kann also Einnahmen erzielen die man aufgrund des Steuerrechts (man darf seine Ausgaben wie Hosting-Kosten, 20% der Telefonkosten, PC anteilig etc. pp. steuerlich ansetzen) komplett behalten darf, sofern die Einnahmen die Ausgaben nicht übersteigen. Man hat dann also einen Gewinn erzielt (die Ausgaben hätte man auch so gehabt).

    Man kann also Einnahmen erzielen die man aufgrund des Steuerrechts

    (man darf seine Ausgaben wie Hosting-Kosten, 20% der Telefonkosten, PC anteilig

    etc. pp. steuerlich ansetzen) komplett behalten darf, sofern die Einnahmen

    die Ausgaben nicht übersteigen.

    Man hat dann also einen Gewinn erzielt (die Ausgaben hätte man auch so gehabt).

    Man kann also Einnahmen erzielen die man aufgrund des Steuerrechts

    (man darf seine Ausgaben wie Hosting-Kosten, 20% der Telefonkosten, PC anteilig

    etc. pp. steuerlich ansetzen) komplett behalten darf, sofern die Einnahmen

    die Ausgaben nicht übersteigen.

    Man hat dann also einen Gewinn erzielt (die Ausgaben hätte man auch so gehabt).


    Man muß eine Bilanz machen, Einnahmen/Ausgaben-Rechnung.

    Wenn man gewerbsmäßig handelt.

     

    Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt m.E. bereits dann vor wenn man den erforderlichen Web-Server oder Web-Space durch Werbung und "Spenden" finanzieren möchte, also keine eigenen Finanzen einsetzen möchte.

    Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt m.E. bereits dann vor wenn man den erforderlichen

    Web-Server oder Web-Space durch Werbung und "Spenden" finanzieren möchte,

    also keine eigenen Finanzen einsetzen möchte.

    Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt m.E. bereits dann vor wenn man den erforderlichen

    Web-Server oder Web-Space durch Werbung und "Spenden" finanzieren möchte,

    also keine eigenen Finanzen einsetzen möchte.


    Durchaus.

    Bei mir liegt allerdings nichts vor.

    Ich habe keinerlei Einnahmen durch meine Webseite.

     

    Answer

    from

    7 years ago

    Beispiel einer Falschaussage:

    Am Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,

    dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind

    und dass sie unter bestimmten Umständen von Website-Betreibern

    über den temporären Seitenabruf hinaus gespeichert werden dürfen

    (Urt. v. 16.05.2017, Az. VI ZR 135/13).

     

    Die Überschrift des entsprechenden Urteils:

    Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen (VI ZR 135/13)

    Der BGH hat ein Urteil zu vorstehendem Gegenstand getroffen, nicht jedoch

    dazu, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind.

     

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