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aufnahmen löschen sich
1 year ago
Hallo. Warum haben Videoaufnahmen im Magenta One Player ein Verfallsdatum? Hinter jeder Aufnahme steht wie lange die Aufnahmen verfügbar sind. Was soll diese Bevormundung???
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8 months ago
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1 year ago
Die Sender bestimmen, wie lange die Aufnahmen nutzbar sind.
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1 year ago
Die Sender bestimmen, wie lange die Aufnahmen nutzbar sind.
Die Sender bestimmen, wie lange die Aufnahmen nutzbar sind.
Weitere Erläuterungen dazu im Wiki-Artikel:
https://telekomhilft.telekom.de/t5/TV/MagentaTV-Cloud-Aufnahmen-verschwinden-Begrenzung-der/ta-p/6417472
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1 year ago
@BK67
Vorgaben durch die Rechteinhaber...
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1 year ago
War bei meinem Magenta 401 nicht so.
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1 year ago
War bei meinem Magenta 401 nicht so.
@BK67
der hat andere rechtliche Vorgaben. Da Nutzung nur an ganz bestimmten Standort möglich (ganz bestimmter Anschluß, wo anders läuft der MR nicht bzw wo anders kann man die Aufnahmen seiner Festplatte nicht abspielen).
Dagegen Cloudrecorder Aufnahmen sind deutschlandweit abspielbar an unterschiedlichen Standorten, und je nach Tarif sogar EU-weit.
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1 year ago
@BK67
schau auch mal da
https://telekomhilft.telekom.de/t5/TV/Vorspulen-Timeshift-Restart-und-Cloud-Aufnahmen-bei-Sendern-der/ta-p/3795023
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1 year ago
Danke für die Info.
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1 year ago
Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.
TV-Sendungen aufnehmen machen wir jetzt schon in 2. Generation (VHS, dann HDD) über Kabel/Satellit.
Wenn wir jetzt zum 1.7. (Nebenkostenprivileg) einen neuen Anbieter suchen, hat Magenta TV damit aber einen dicken Minuspunkt.
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1 year ago
**Mysterio** Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt. Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt. **Mysterio** Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt. Welches Recht auf Privatkopie? Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.[6] Dieses Urteil ist allerdings von 1978 und bezieht sich nicht auf digitale Kopien. https://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie Vielleicht findest du hier https://de.wikipedia.org/wiki/Schranken_des_Urheberrechts deinen Anspruch auf unbegrenzten Zugang zu Privatkopien?
Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.
Welches Recht auf Privatkopie?
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.[6] Dieses Urteil ist allerdings von 1978 und bezieht sich nicht auf digitale Kopien.
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie
Vielleicht findest du hier
https://de.wikipedia.org/wiki/Schranken_des_Urheberrechts
deinen Anspruch auf unbegrenzten Zugang zu Privatkopien?
Auch wenn das Urteil von 1978 ist, gilt es dennoch weiterhin, solange es kein neueres Urteil gibt.
Auch für digitale Kopien, denn das Urteil geht nicht auf die Qualität der Kopien ein.
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1 year ago
@Espresso doppio
Hast Du nur zufällig den Rest des Eintrages vergessen? 😂
Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft.[7] § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde geändert, so dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird.
(Gleiche Quelle bei Wiki)
Somit muss man ja tatsächlich davon ausgehen, das sämtliches Material was dann aktuell Live gesendet wird, rechtswidrig unter die Leute gebracht wird. ?🤔?
Desweiteren steht nirgendwo das deine Privatkopie ein Verfallsdatum haben muss und Du bezahlst eh eine Pauschale für jedes Gerät und Datenträger um deine private Kopie zu kompensieren. 🤷🏼
😉
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1 year ago
Auch wenn das Urteil von 1978 ist, gilt es dennoch weiterhin, solange es kein neueres Urteil gibt.
Du weißt, das die Entscheidungen von Gerichten unabhängig und Einzelfallentscheidungen sind und es den Präzedenzfall aus dem amerikanischen Recht bei uns nicht gibt?
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1 year ago
Das steht doch schon in deinem ersten Wikipedia-Link alles drin. Den Sinn des 2. Artikels in diesem Zusammenhang kann ich nicht sehen. Es ist einfach: Sendung läuft im TV und ich darf sie zum Privatgebrauch dauerhaft aufzeichnen.
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