Gelöst

aufnahmen löschen sich

vor einem Jahr

Hallo. Warum haben Videoaufnahmen im Magenta One Player ein Verfallsdatum? Hinter jeder Aufnahme steht wie lange die Aufnahmen verfügbar sind. Was soll diese Bevormundung???

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    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor einem Jahr

      Die Sender bestimmen, wie lange die Aufnahmen nutzbar sind.

      1

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      von

      vor einem Jahr

      Has

      Die Sender bestimmen, wie lange die Aufnahmen nutzbar sind.

      Die Sender bestimmen, wie lange die Aufnahmen nutzbar sind.

      Has

      Die Sender bestimmen, wie lange die Aufnahmen nutzbar sind.


      Weitere Erläuterungen dazu im Wiki-Artikel:

      https://telekomhilft.telekom.de/t5/TV/MagentaTV-Cloud-Aufnahmen-verschwinden-Begrenzung-der/ta-p/6417472

      Uneingeloggter Nutzer

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      von

    • vor einem Jahr

      @BK67 

       

      Vorgaben durch die Rechteinhaber...

      0

    • vor einem Jahr

      War bei meinem Magenta 401 nicht so. 

      1

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      von

      vor einem Jahr

      BK67

      War bei meinem Magenta 401 nicht so.

      War bei meinem Magenta 401 nicht so. 
      BK67
      War bei meinem Magenta 401 nicht so. 

      @BK67 

      der hat andere rechtliche Vorgaben. Da Nutzung nur an ganz bestimmten Standort möglich (ganz bestimmter Anschluß, wo anders läuft der MR nicht bzw wo anders kann man die Aufnahmen seiner Festplatte nicht abspielen). 

       

      Dagegen Cloudrecorder Aufnahmen sind deutschlandweit abspielbar an unterschiedlichen Standorten, und je nach Tarif sogar EU-weit.

      Uneingeloggter Nutzer

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      von

    • vor einem Jahr

      Danke für die Info. 

      0

    • vor einem Jahr

      Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.

      TV-Sendungen aufnehmen machen wir jetzt schon in 2.  Generation (VHS, dann HDD) über Kabel/Satellit.

      Wenn wir jetzt zum 1.7. (Nebenkostenprivileg) einen neuen Anbieter suchen, hat Magenta TV damit aber einen dicken Minuspunkt.

      6

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      von

      vor einem Jahr

      Espresso doppio

      **Mysterio** Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt. Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt. **Mysterio** Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt. Welches Recht auf Privatkopie? Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.[6] Dieses Urteil ist allerdings von 1978 und bezieht sich nicht auf digitale Kopien. https://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie Vielleicht findest du hier https://de.wikipedia.org/wiki/Schranken_des_Urheberrechts deinen Anspruch auf unbegrenzten Zugang zu Privatkopien?

      **Mysterio**

      Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.

      Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.
      **Mysterio**
      Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.

      Welches Recht auf Privatkopie?


      Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.[6] Dieses Urteil ist allerdings von 1978 und bezieht sich nicht auf digitale Kopien.

       

      https://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie

       

      Vielleicht findest du hier

      https://de.wikipedia.org/wiki/Schranken_des_Urheberrechts

      deinen Anspruch auf unbegrenzten Zugang zu Privatkopien?

      Espresso doppio
      **Mysterio**

      Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.

      Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.
      **Mysterio**
      Dennoch stellt sich die Frage, wie das zum Recht auf Privatkopie passt.

      Welches Recht auf Privatkopie?


      Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.[6] Dieses Urteil ist allerdings von 1978 und bezieht sich nicht auf digitale Kopien.

       

      https://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie

       

      Vielleicht findest du hier

      https://de.wikipedia.org/wiki/Schranken_des_Urheberrechts

      deinen Anspruch auf unbegrenzten Zugang zu Privatkopien?


      Auch wenn das Urteil von 1978 ist, gilt es dennoch weiterhin, solange es kein neueres Urteil gibt.

      Auch für digitale Kopien, denn das Urteil geht nicht auf die Qualität der Kopien ein.

       

      Antwort

      von

      vor einem Jahr

      @Espresso doppio 

       

      Hast Du nur zufällig den Rest des Eintrages vergessen? 😂

       

      Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft  (sog. „Zweiter Korb“). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft.[7]  § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde geändert, so dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird.

      (Gleiche Quelle bei Wiki)

       

      Somit muss man ja tatsächlich davon ausgehen, das sämtliches Material was dann aktuell Live gesendet wird, rechtswidrig unter die Leute gebracht wird. ?🤔?


      Desweiteren steht nirgendwo das deine Privatkopie ein Verfallsdatum haben muss und Du bezahlst eh eine Pauschale für jedes Gerät und Datenträger um deine private Kopie zu kompensieren. 🤷🏼

      😉

      Antwort

      von

      vor einem Jahr

      hendrik.schmieder

      Auch wenn das Urteil von 1978 ist, gilt es dennoch weiterhin, solange es kein neueres Urteil gibt.

      Auch wenn das Urteil von 1978 ist, gilt es dennoch weiterhin, solange es kein neueres Urteil gibt.
      hendrik.schmieder
      Auch wenn das Urteil von 1978 ist, gilt es dennoch weiterhin, solange es kein neueres Urteil gibt.

      Du weißt, das die Entscheidungen von Gerichten unabhängig und Einzelfallentscheidungen sind und es den Präzedenzfall aus dem amerikanischen Recht bei uns nicht gibt?

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor einem Jahr

      Das steht doch schon in deinem ersten Wikipedia-Link alles drin. Den Sinn des 2. Artikels in diesem Zusammenhang kann ich nicht sehen. Es ist einfach: Sendung läuft im TV und ich darf sie zum Privatgebrauch dauerhaft  aufzeichnen.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

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