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2. Anschluss kündigen wegen Kündigung des Arbeitsplatzes
6 years ago
Bedingt durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes habe ich einen 2. Anschluss zu meinem Vertrag beantragt und auch bekommen. Nach der Probezeit war auch der Wechsel des Wohnortes geplant. Der freundliche Berater am T-Punkt meinte dies sei dann kein Problem da es ja ein Sonderkündigungsrecht gibt, da ja ein Telekom Anschluss besteht, und somit der Vertrag weiter läuft.
Jetzt wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, der Zweitwohnsitz also wieder aufgegeben und der erste Wohnsitz besteht. Weiter. Mit Telekom Anschluss.
Nur. Der Anschluss am Zweitwohnsitz wird nur innerhalb der normalen Kündigungszeit in der Kündigung bestätigt. Für mich nicht nachvollziehbar, habe ich doch weiter einen Anschluss von der Telekom welcher nicht gekündigt ist und auch nicht gekündigt werden soll. Nun will die Telekom fast 2 Jahre Kohle für einen Anschluss der nicht mehr genutzt wird.
Für einen alten Kunden nicht nachvollziehbar.
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6 years ago
Hi @A.Burgmann ,
es gibt keinen Grund auf Kündigung des Anschlusses auf Grund der Kündigung des Zweitwohnsitzes (anders als Z.B. bei Zusammenlegungen von Wohnungen). Du kannst nur versuchen, den 2. Anschluß auf deine 1. Adresse nach TKG umzuziehen. Geht das nicht zu gleichen Bedingungen, dann hast du ein 3-Monats-fristiges Kündigungsrecht aus besonderem Grund, wenn es doch geht, dann hast du leider zwei Anschlüße, die du aber auch dann nutzen kannst.
Gruß
fdi
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6 years ago
Du kannst nur versuchen, den 2. Anschluß auf deine 1. Adresse nach TKG umzuziehen. Geht das nicht zu gleichen Bedingungen, dann hast du ein 3-Monats-fristiges Kündigungsrecht aus besonderem Grund, wenn es doch geht, dann hast du leider zwei Anschlüße, die du aber auch dann nutzen kannst.
JFTR, das TKG gibt das nicht her. Im Gesetz steht "Wohnsitz", womit die Hauptwohnung gemeint ist, nicht eine Nebenwohnung, die umgangssprachlich oft Zweitwohnsitz genannt wird.
Es steht der Telekom natürlich trotzdem frei, auch für die Nebenwohnung eine entsprechende Umzugsmöglichkeit mit evtl. Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
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