Gelöst

Kein DSL verfügbar

vor 3 Jahren

Wir ziehen um und nun besteht das Problem das Telekom meinen Vertrag mit DSL gekündigt hat, da am neuen Wohnort technisch keine Schaltung möglich ist.

 

Wir haben es bei anderen Anbietern versucht aber auch da.. kein Erfolg.

Telekom hat uns lediglich eine Gigabox für 70 Euro mtl. angeboten. Aber das kann doch nicht die Lösung sein?!

Das ärgerliche noch zusätzlich ist das nun all unsere Vorteile weg sind.

Rabatt auf die Handyverträge, mehr Datenvolumen und das Magenta TV mit Disney und RTL+.

Alles weg .. und was habe ich vor kurzem erst gemacht? Richtig! auch noch beide Handyverträge verlängert mit dem Rabatt. 

 

Muss uns Internet nicht aufjedenfall zur Verfügung gestellt werden? 

 

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  • Akzeptierte Lösung

    akzeptiert von

    vor 3 Jahren

    S_wske

    Muss uns Internet nicht aufjedenfall zur Verfügung gestellt werden?

    Muss uns Internet nicht aufjedenfall zur Verfügung gestellt werden? 
    S_wske
    Muss uns Internet nicht aufjedenfall zur Verfügung gestellt werden? 

    Ja und auch nein, auf jeden Fall nicht unbedingt von der Telekom.

     

    Gemäß altem TKG waren 56 kbit Grundversorgung, im neuen ist die Mindestbandbreite noch nicht endgültig festgelegt, es werden wohl 10 MBit werden.

    Aber wer diese zu erbringen hat und wer das bezahlen muss ist noch unklar.

     

    Am besten wendest du dich an den Breitbandbeauftragten deiner Gemeinde, der muss dazu belastbare Aussagen geben können.

     

    Hier ein Beitrag zum aktuellen Stand:

    https://netzpolitik.org/2022/recht-auf-schnelles-internet-abgeordnete-pochen-auf-ambitioniertere-grundversorgung/

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    Uneingeloggter Nutzer

    Antwort

    von

  • Akzeptierte Lösung

    akzeptiert von

    vor 3 Jahren

    https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__60.html

    Aus TKG (Telekommunikationsgesetz) - § 60 Umzug - Teilzitat: (1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. [...] (2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. [...]

    Aus TKG (Telekommunikationsgesetz) -  § 60 Umzug - Teilzitat:

    (1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. [...]

    (2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

    [...]

    Aus TKG (Telekommunikationsgesetz) -  § 60 Umzug - Teilzitat:

    (1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. [...]

    (2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

    [...]


     Demnach schon mal nicht dazu verpflichtet: was der Anbieter nicht am neuen Wohnort anbieten kann, muss er nicht anbieten; er muss also nicht das gleiche oder gleichwertige herzaubern. Er kann auch eine abweichende Leistung anbieten (z. B. Funkverbindung). Was dann aber auch durch einen Neuvertrag oder Vertragsabänderungen (mit neuer Laufzeit, anderen Konditionen etc) geregelt werden kann, falls überhaupt Leistung an dem Wohnsitz in irgend einer Form möglich.

     

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    Uneingeloggter Nutzer

    Antwort

    von

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