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Nicht realisierte DSL-Ausbaupläne zerstören Glasfaserförderung - Versehen oder Absicht?
1 year ago
In unserem Stadtteil erfolgt gerade ein geförderter Glasfaserausbau durch einen lokalen Anbieter.
Jetzt habe ich erfahren dass meine Adresse von der Förderung ausgeschlossen ist, da im MEV (Markterkundungsverfahren) ein geplanter DSL-Ausbau gemeldet worden war.
Bislang habe ich mit meinem DSL-Anschluss von der Telekom nur 6 Mbit/s im Download, was ja deutlich unterhalb der (alten) Aufgreifschwelle von 30 Mbit/s liegt.
Im MEV wurde aber "Nach Ausbau Bandbreite Vectoring 40001 kbit/s" gemeldet - diese merkwürdige Zahl liegt knapp über der (alten) Aufgreifschwelle von 30 Mbit/s, und deswegen wurde meine Adresse von der Förderung ausgeschlossen.
Aber der Vectoring-Ausbau wurde bei uns nie realisiert, und ein Telekom-Hotlinemitarbeiter hat uns auch bestätigt dass aktuell keine DSL-Ausbaupläne für unsere Straße vorliegen!
Jetzt frage ich mich:
Waren damals (das MEV wird so um 2017 gewesen sein) die DSL-Ausbaupläne (wenn von der Telekom) ernst gemeint und dann erst später aufgegeben?
Oder waren die damals eingereichten DSL-Ausbaupläne eine taktische Maßnahme um gezielt die Glasfaserförderung zu torpedieren und so anderen Anbietern den Glasfaserausbau zu erschweren?
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1 year ago
Der Gigabitkoordinator hat uns doch Auszüge aus dem MEV gegeben (also gab es ein MEV) und uns gesagt dass das das der Grund für unseren Ausschluss aus der Förderung war (also ist das MEV in die Planungen zur Förderung eingeflossen).
Kennt Dein Gigabitkoordinator vielleicht die Regularien nicht?
Zitat aus den Förderbdingungen:
Das die Markterkundung betreffende Gebiet muss alle Adressen im Gemeindegebiet, die für eine Förderung in Betracht kommen sollen, erfassen.(..)
Nicht berücksichtigt werden müssen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemachte Ausbauzusagen für das Gebiet oder Teile
davon, für die keine Verbindlichkeit einschließlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus (adressscharfe Festlegung
des Gebiets, Ausbautechnik, fristgerechte Erreichung der Meilensteine) hinterlegt wurde oder bei denen der im Zuge
des Markterkundungsverfahrens festgelegte verbindliche Meilensteinplan für den angekündigten Ausbau nicht eingehalten worden ist.
Macht ein Marktteilnehmer eine verbindliche Ausbauzusage von der Durchführung einer Vorvermarktung in diesem
Gebiet oder Teilen davon abhängig, ist diese Meldung zu berücksichtigen. Das Telekommunikationsunternehmen
muss den Beginn der geschäftsüblichen Vorvermarktung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Stellungnahmefrist
im Markterkundungsverfahren nachweisen und nach Ablauf von weiteren sechs Monaten die Vorvermarktung abschließen.
Diese Fristen können im Einvernehmen mit dem potenziellen Förderantragsteller verlängert werden.
Bestätigt das Telekommunikationsunternehmen nach Abschluss der Vorvermarktung die Meldung zum privatwirtschaftlichen Ausbau, ist die Ausbaumeldung weiterhin zu berücksichtigen. Erfolgt eine negative Meldung oder keine
Meldung des Telekommunikationsunternehmens nach Ablauf der oben genannten Fristen, entfällt die Ausbaupflicht
und das Gebiet wird förderfähig. Das Markterkundungsverfahren ist dann vollständig abgeschlossen.
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