Gelöst

Sonderkündigung aufgrund von Umzug

vor 2 Jahren

Hallo,

für den 28.04.2023 ist der Umzug in eine neue Wohnung geplant. An der neuen Adresse kann die Telekom leider nicht die momentan vertraglich vereinbarte Leistung am Festnetzanschluss erbringen.

Ich habe daher am 01.02.2023, nach zwei Telefonaten mit dem Support, eine Sonderkündigung nach dem TKG (per entsprechendem Kontaktformular) in die Wege geleitet.

Wie im Formular als Möglichkeit genannt, habe ich als Bestätigung des neuen Mietverhältnisses, den bereits geschlossenen Mietvertrag als Anhang angefügt.

Seitdem erfolgte kein weiterer Kontakt durch die Telekom.

Heute habe ich nun per Post eine Kündigungsbestätigung für den 02.12.2023 (reguläres Vertragsende) erhalten.

Auf Nachfrage wurde mir nun gerade telefonisch mitgeteilt, dass ich die Sonderkündigung nur mit der Meldebescheinigung der neuen Wohnung durchführen kann. Sobald dieses vorhanden ist, soll ich nochmals eine Kündigung einreichen.

 

Soweit ich mich hier in der Community informieren konnte, ist der Ablauf aber wohl anders.

Meine Sonderkündigung sollte bereits hinterlegt sein und ich müsste von der Telekom eine Aufforderung zum Nachreichen der Meldebescheinigung erhalten haben.

Die Kündigung für den 02.12.2023 ist vollkommen falsch und habe ich so nie ausgesprochen.

 

Kann mir hier weiter geholfen werden? Die Abläufe sollten hier doch klar und es nicht nötig sein, dass ich mehrmals telefonisch Kontakt aufnehmen muss.

 

Vielen Dank und freundliche Grüße

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    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 2 Jahren

      Kündigen kann man einen Vertrag erst nach Ende der Vertragsmindestlaufzeit.

       

      Hier muß man einen Umzug nach TKG beauftragen,

      kann die Telekom dort nicht liefern,

      gibt es ein Sonderkündigungsrecht.

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    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 2 Jahren

      FabianH2

      Heute habe ich nun per Post eine Kündigungsbestätigung für den 02.12.2023 (reguläres Vertragsende) erhalten. Auf Nachfrage wurde mir nun gerade telefonisch mitgeteilt, dass ich die Sonderkündigung nur mit der Meldebescheinigung der neuen Wohnung durchführen kann. Sobald dieses vorhanden ist, soll ich nochmals eine Kündigung einreichen.

      Heute habe ich nun per Post eine Kündigungsbestätigung für den 02.12.2023 (reguläres Vertragsende) erhalten.

      Auf Nachfrage wurde mir nun gerade telefonisch mitgeteilt, dass ich die Sonderkündigung nur mit der Meldebescheinigung der neuen Wohnung durchführen kann. Sobald dieses vorhanden ist, soll ich nochmals eine Kündigung einreichen.

      FabianH2

      Heute habe ich nun per Post eine Kündigungsbestätigung für den 02.12.2023 (reguläres Vertragsende) erhalten.

      Auf Nachfrage wurde mir nun gerade telefonisch mitgeteilt, dass ich die Sonderkündigung nur mit der Meldebescheinigung der neuen Wohnung durchführen kann. Sobald dieses vorhanden ist, soll ich nochmals eine Kündigung einreichen.


      Ist korrekt. Bzw. du musst nur die Bescheinigung einreichen.

       

       

      FabianH2

      Soweit ich mich hier in der Community informieren konnte, ist der Ablauf aber wohl anders.

      Soweit ich mich hier in der Community informieren konnte, ist der Ablauf aber wohl anders.
      FabianH2
      Soweit ich mich hier in der Community informieren konnte, ist der Ablauf aber wohl anders.

      Hat sich vor einiger Zeit auch geändert wobei das schon lang so ist. 

      Erstmal zum Ende der Laufzeit bis Beweis da ist, dass du auch dahin gezogen bist. 

       

       

      FabianH2

      Die Kündigung für den 02.12.2023 ist vollkommen falsch und habe ich so nie ausgesprochen.

      Die Kündigung für den 02.12.2023 ist vollkommen falsch und habe ich so nie ausgesprochen.
      FabianH2
      Die Kündigung für den 02.12.2023 ist vollkommen falsch und habe ich so nie ausgesprochen.

      Also willst du nicht mehr kündigen? Na dann teil das der Telekom doch einfach mit - freuen die sich drüber. 

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      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      CyberSW

      Ist korrekt.

      Ist korrekt.
      CyberSW
      Ist korrekt.

      Nein, ist es nicht.

      Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs erfolgen - das bedeutet, sie muss dann schon mindestens einen Monat  vor dem Zeitpunkt des Auszugs ausgesprochen werden.

       

      Die korrekte Folge ist:

      Sobald ein Umzug geplant ist, wird der Anbieter unverzüglich beauftragt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen.

       

      Der Anbieter wird dann diesen Auftrag ausführen - oder mit dem Hinweis "nicht möglich" ablehen. Sobald diese Ablehnung der Weiterführung desselben Vertrages vorliegt, sollte die Kündigung zum Umzugstermin erfolgen - und zwar mindestens einen Monat vor diesem Umzugstermin.

      Der Vertrag würde dann AM Umzugstermin enden.

       

      Wenn eine Kündigung erst nach erfolgtem Auszug angenommen würde, ergäbe sich immer eine zusätzliche Laufzeit von einem Monat nach Umzug. Dies widerspricht dem § 60 Abs. 2 TKG , der eine Kündigung mit "Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs" erlaubt (der Verbraucher kann sie aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erklären).

       

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      CyberSW

      Wenn Sonderkündigung nach TKG möglich ist, wird erstmal zum Ende der Laufzeit hinterlegt und das dokumentiert. Wenn dann die Meldebescheinigung vorliegt, wird die Kündigung vorgezogen auf das Datum was man bekommen hätte, als hätte man sich direkt mit der Bescheinigung gemeldet.

      Wenn Sonderkündigung nach TKG möglich ist, wird erstmal zum Ende der Laufzeit hinterlegt und das dokumentiert. Wenn dann die Meldebescheinigung vorliegt, wird die Kündigung vorgezogen auf das Datum was man bekommen hätte, als hätte man sich direkt mit der Bescheinigung gemeldet. 
      CyberSW
      Wenn Sonderkündigung nach TKG möglich ist, wird erstmal zum Ende der Laufzeit hinterlegt und das dokumentiert. Wenn dann die Meldebescheinigung vorliegt, wird die Kündigung vorgezogen auf das Datum was man bekommen hätte, als hätte man sich direkt mit der Bescheinigung gemeldet. 

      Dieser Weg ist natürlich voll rechtskonform und nicht gleichbedeutend mit "du kannst erst nach Vorlage der Meldebescheinigung kündigen". Vielleicht sollte die Telekom dieses Verfahren besser kommunzieren?

       

      Das erklärt dann auch die Missverständnisse, super!

       

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      Marcel2605

      Und das geht nur telefonisch oder im Telekom Shop

      Und das geht nur telefonisch oder im Telekom Shop
      Marcel2605
      Und das geht nur telefonisch oder im Telekom Shop

      Auch stetes wiederholen macht es nicht richtig 🙄

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 2 Jahren

      Guten Morgen @FabianH2 

       

      Du wirst ja hier bereits toll supportet. 👍 Vielen Dank dafür.

       

      Ich würde mich hier gern noch um den Rest kümmern. 

      Da du dein Profil bereits ausgefüllt hast, melde ich mich nach 9 Uhr (nach dem zweiten Kaffee 😉) bei dir.

       

      Viele Grüße

      Claudia Bö.

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      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      Hallo @Claudia Bö. ,

      auch ich bedanke mich für das freundliche und zielführende Telefonat.

       

      Viele Grüße und bis morgen

      Fabian

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      Hui, wir können gleich noch einmal telefonieren, wenn es passt? @FabianH2 

       

      Die Stornierung ist schon durch und wir können loslegen. Fröhlich

      Liebe Grüße

      Claudia Bö.

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      @Claudia Bö. 

      Das ging schnell.

      Ich bin telefonisch zu erreichen - einfach anrufen 🙂

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 2 Jahren

      Hui, wir können gleich noch einmal telefonieren, wenn es passt? @FabianH2 

       

      Die Stornierung ist schon durch und wir können loslegen. Fröhlich

      Liebe Grüße

      Claudia Bö.

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      Uneingeloggter Nutzer

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