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Sonderkündigungsrecht nach TKG § 60 Abs. 2 bei Umzug in eine Wohnung mit vorh. Infrastruktur durch anderen Anbieter
2 months ago
Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem. § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße
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