Sonderkündigungsrecht nach TKG § 60 Abs. 2 bei Umzug in eine Wohnung mit vorh. Infrastruktur durch anderen Anbieter

1 day ago

Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße

Note

This post was escalated by pamperlapescu at 24.06.2025 15:15

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    • 1 day ago

       

      Auch dir ein freundliches Hallo 

      -

      Ich informiere mal das Team!

      In deinen Profildaten sollte die Kundennummer, deine Mobilfunknummer und ein großzügiges Zeitfenster angegeben sein!

      -

      Grüßle

      0

    • 1 day ago

      Wichtig ist dass du nicht einfach eine Kündigung aussprichst sondern einen Umzug beauftragst.

      Dann liegt es an der Telekom das zu prüfen ob sie liefern kann.

      Wenn sie liefern kann ist es völlig wurscht ob da noch ein anderer Anbieter im Haus ist, wenn sie nicht liefern kann DANN hast du das Recht zur Kündigung

      Daher wäre jetzt die Frage:

      Hast du einen Umzug beauftragt oder hast du einfach nur mal was selber geprüft und dann ne Kündigung abgeschickt?

      0

    • 1 day ago

      SyMeGe

      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße

      SyMeGe
      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      der Teil ist reine Fantasy der KI, das steht so weder im TKG noch haben das Gerichte entschieden.

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      1 day ago

      der_Lutz

      SyMeGe Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße SyMeGe Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " der Teil ist reine Fantasy der KI, das steht so weder im TKG noch haben das Gerichte entschieden.

      SyMeGe

      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße

      SyMeGe
      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      der Teil ist reine Fantasy der KI, das steht so weder im TKG noch haben das Gerichte entschieden.

      der_Lutz
      SyMeGe

      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße

      SyMeGe
      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      der Teil ist reine Fantasy der KI, das steht so weder im TKG noch haben das Gerichte entschieden.

      https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/internet-telefon/festnetz/sonderkuendigung-des-internetanschlusses-auch-bei-umzug-wohngemeinschaft-moeglich 

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      1 day ago

      Da steht direkt oben:

      • Wer in eine WG oder in eine Wohnung zur Untermiete einzieht und den bisherigen Anschluss nicht mitnehmen kann, hat ein Sonderkündigungsrecht.

      Wenn man also den Anschluss mitnehmen kann weil der Anbieter schalten kann dann ist auch kein Sonderkündigungsrecht möglich.

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      24 hours ago

      Mister Burny
      der_Lutz

      SyMeGe Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße SyMeGe Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " der Teil ist reine Fantasy der KI, das steht so weder im TKG noch haben das Gerichte entschieden.

      SyMeGe

      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße

      SyMeGe
      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      der Teil ist reine Fantasy der KI, das steht so weder im TKG noch haben das Gerichte entschieden.

      der_Lutz
      SyMeGe

      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße

      SyMeGe
      Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      der Teil ist reine Fantasy der KI, das steht so weder im TKG noch haben das Gerichte entschieden.

      https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/internet-telefon/festnetz/sonderkuendigung-des-internetanschlusses-auch-bei-umzug-wohngemeinschaft-moeglich 

      Mister Burny

      @Mister Burny  wie schon @CobraCane schrieb, trifft hier alles nicht zu und der Absatz ist weder Teil des TKG noch gerichtlich entschieden, die Aussage bleibt korrekt ;)

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    • Official Solution

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      24 hours ago

      Hallo @SyMeGe,

       

      danke für das spontane Telefonat. Wie besprochen können wir deinen Vertrag an neuer Adresse nicht 1:1 umziehen. Daher steht dir ein Sonderkündigungsrecht nach TKG zu. Wir nehmen nun den 06.05.2025 als Datum der Bekanntgabe bei uns. Somit kündige ich deinen Anschluss rückwirkend zum 06.06.2025. Alle Beträge die nach dem Datum in Rechnung gestellt sind, bekommst du mit der Abschlussrechnung automatisch gutgeschrieben.

       

      Wenn noch Fragen sind, gerne jederzeit wieder melden.

       

      Gruß

      André

      0

    • 24 hours ago

      SyMeGe

      Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      Ich habe am 6.5. vorfristig meinen Magenta-Vertrag gekündigt auf Grund des Umzuges in die Wohnung meines Mannes mit dem Vorlegen der polizeilichen Anmeldung am neuen Wohnort und der Wohnungsgeberbescheinigung. Nun bekomme ich für den Monat Juli wieder eine Rechnung und im Service Center wird mein Anliegen natürlich weggeredet und ich müsse noch 1 Jahr für eine Leistung bezahlen, die ich nicht in Anspruch nehme. In der neuen Wohnung liegt bereits ein anderer Telekommunikationsanbieter an. Das wurde auch überprüft. Darauf habe ich auch keinen Einfluss. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. " Auf Grund dieser Tatsache bitte ich um eine umgehende Klärung des Sachverhaltes und rückwirkende Anerkennung der Kündigung vom 6.5. Da ich auch sehen konnte, dass eine ähnliche Anfrage in der Community positiv gelöst wurde, gehe ich davon aus, dass nun auch in meinem Fall die Kündigung wirksam wird. Gegen die neue Rechnung lege ich Widerspruch ein. Besten Dank und viele Grüße

      SyMeGe
      Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt jedoch ganz klar diese Situation als Sonderkündigungsrecht gem.  § 60 Abs. 2 TKG . " Das Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 2 TKG steht Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits durch einen anderen Anbieter genutzt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person in die Wohnung zu einer anderen zieht, und diese bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. "

      Das steht im Gesetz NICHT drin. 

      0

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