Das könnte das Ende sein: Rückgewinnungsanrufe nach Kündigung (OLG Schleswig)

vor 27 Tagen

Heute in meiner Tageszeitung.  Ob Rückgewinnungsanrufe wg. aktiviertem Info-Service noch zulässig sind, muss dann wohl wieder ein Gericht klären. Jedenfalls müssen sich Callcenter und ihre Auftraggeber wenig wärmer anziehen.

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  • vor 27 Tagen

    Nunja, die Kundin hatte aktiv Werbung widersprochen und der Anbieter einen nicht vorhandenen Grund per Brief vorgeschoben man "hätte noch Fragen", allein um den Kündigungsgrund zu erfahren und ein klassisches Rückgewinnungsgespräch zu führen, das ist halt schlicht Werbung. 

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    Uneingeloggter Nutzer

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  • vor 27 Tagen

    Dann bin ich gespannt, wann das bei der Telekom bzw deren Callcentern ankommt ... 

     

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    vor 27 Tagen

    Marcel2605

    Dann bin ich gespannt, wann das bei der Telekom bzw deren Callcentern ankommt ...

    Dann bin ich gespannt, wann das bei der Telekom bzw deren Callcentern ankommt ... 
    Marcel2605
    Dann bin ich gespannt, wann das bei der Telekom bzw deren Callcentern ankommt ... 

    Für mich steht in dem Urteil etwas anderes als in dem Zeitungsartikel. Allerdings bin ich kein Jurist und ich vertraue darauf, dass die Juristen der Deutschen Telekom AG bzw. der Telekom Deutschland GmbH das Urteil auswerten und es ggf. zu Anpassung der Prozesse zur Adressselektion kommt. Denn mehr ist es nicht.

    Uneingeloggter Nutzer

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    von

  • vor 27 Tagen

    Anmerkung, etwas off-topic:

    Das Urteil zeigt auch, dass es einen guten Grund geben muss, warum Telekom (bzw. jeder Provider) eine Kündigung in Frage stellen kann. - Das wirtschaftliche Interesse 'den Kunden nicht zu verlieren' recht eben nicht aus!

     

    Selbst wenn der ehemalige Kunde dem Info-Service zugestimmt hat... dann informiert Telekom über die regulären Angebote (die man ja vor der Kündigung selbst einsehen kann)... aber die Rückgewinnung bleibt eben 'Außnahme, die gut begründet werden muss'.

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    vor 27 Tagen

    Schnappo

    Anmerkung, etwas off-topic: Das Urteil zeigt auch, dass es einen guten Grund geben muss, warum Telekom (bzw. jeder Provider) eine Kündigung in Frage stellen kann. - Das wirtschaftliche Interesse 'den Kunden nicht zu verlieren' recht eben nicht aus! Selbst wenn der ehemalige Kunde dem Info-Service zugestimmt hat... dann informiert Telekom über die regulären Angebote (die man ja vor der Kündigung selbst einsehen kann)... aber die Rückgewinnung bleibt eben 'Außnahme, die gut begründet werden muss'.

    Anmerkung, etwas off-topic:

    Das Urteil zeigt auch, dass es einen guten Grund geben muss, warum Telekom (bzw. jeder Provider) eine Kündigung in Frage stellen kann. - Das wirtschaftliche Interesse 'den Kunden nicht zu verlieren' recht eben nicht aus!

     

    Selbst wenn der ehemalige Kunde dem Info-Service zugestimmt hat... dann informiert Telekom über die regulären Angebote (die man ja vor der Kündigung selbst einsehen kann)... aber die Rückgewinnung bleibt eben 'Außnahme, die gut begründet werden muss'.

    Schnappo

    Anmerkung, etwas off-topic:

    Das Urteil zeigt auch, dass es einen guten Grund geben muss, warum Telekom (bzw. jeder Provider) eine Kündigung in Frage stellen kann. - Das wirtschaftliche Interesse 'den Kunden nicht zu verlieren' recht eben nicht aus!

     

    Selbst wenn der ehemalige Kunde dem Info-Service zugestimmt hat... dann informiert Telekom über die regulären Angebote (die man ja vor der Kündigung selbst einsehen kann)... aber die Rückgewinnung bleibt eben 'Außnahme, die gut begründet werden muss'.


    Also für mich steht in dem Urteile was anderes:

    an einen Verbraucher, der eine Vertragsbeziehung mit der Beklagten gekündigt und die Beklagte unter Widerspruch der Verwendung seiner personenbezogenen Daten aufgefordert hat, eine Kontaktaufnahme zu unterlassen, die in Verbindung mit einer Werbung zur Kundenrückgewinnung steht

    Hier wird auf den Fall Bezug genommen, dass der Kläger explizit die Kontaktaufnahme zur Kundenrückgewinnung widersprochen hat. IMHO wird dies nirgends standardisiert abgefragt. Deshalb schreibe ich es bei Kündigungen explizit dazu, wenn ich es so möchte.

     

    Uneingeloggter Nutzer

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  • vor 27 Tagen

    Das Artikel ist mal. Naja und auch nur die Hälfte .  Wer bei diesen Anbieter einen Vertrag abschließt ist selbst schuld und der ist auch bekannt dafür über Jahre schon. 

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  • vor 27 Tagen

    Findet meinen Zuspruch, dass sich Gerichte mit dieser Thematik befassen und den Providern diesbezüglich die Grenzen aufzeigen.

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    Uneingeloggter Nutzer

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    von

  • vor 27 Tagen

    Eigentlich ist es bedauerlich, dass sich Gerichte mit sowas beschäftigen müssen

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    Uneingeloggter Nutzer

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    von

  • vor 27 Tagen

    Die einen wollen nach einer Kündigung keine Kontaktaufnahme durch den bisherigen Anbieter, andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden. 

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    vor 27 Tagen

    Has

    Die einen wollen nach einer Kündigung keine Kontaktaufnahme durch den bisherigen Anbieter, andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden.

    Die einen wollen nach einer Kündigung keine Kontaktaufnahme durch den bisherigen Anbieter, andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden. 

    Has

    Die einen wollen nach einer Kündigung keine Kontaktaufnahme durch den bisherigen Anbieter, andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden. 


    In dem Urteil geht es nach meiner Lesart darum, dass der Kunde mit der Kündigung explizit der Kontaktaufnahme durch die Kundenrückgewinnung widersprochen hat. Steht nicht so im Artikel, aber im (Berufungs-)Urteil.

    Uneingeloggter Nutzer

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  • vor 27 Tagen

    Der Zeitungsartikel erzählt einfach nur die Hälfte. Es geht nicht um die Pauschale Kontaktaufnahme, wenn man eine Kündigung ausgesprochen hat. 

     

    Es geht einfach um die Art und Weise, wie der Anbieter das gemacht hat, und das ist schäbig, auch schon vor dem Urteil. 

     

    Wenn ein Kunde der Kontaktaufnahme zu Werbung widersprochen hat - was hier der Fall war - und dann der Anbieter ein Brief schreibt, man hätte noch "Fragen" und bittet um einen Rückruf, nur um dann ein klassisches Rückgewinnungsgespräch zu führen, ist das schlicht unerlaubte Werbung. 

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    Uneingeloggter Nutzer

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    von

  • vor 26 Tagen

    Has

    andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden.

    andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden.
    Has
    andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden.

    So ist es. Die Regeln sind für alle ehemaligen Kunden gleich: Wenn die Telekom keine gute Begründung hat, warum sie den Kunden 'belästigt', darf sie ihn nicht kontaktieren.

     

    Telekom: Und Spezial-Rückgewinnungsangebote gibt es nach der Kündigung von der Telekom sowieso nicht. - Man kann der Telekom zwar drohen 'Angebot oder ich kündige'. - Wenn man aber das Angebot der Hotline nicht annimmt, dann wunschgemäß gekündigt wird... Ist man gekündigt. Die Rückgewinnung darf einen nicht mehr mit gleichartigen Angenoten 'belästigen'.

    Andererseits: Im Rahmen des InfoService kann (so der ehemalige Kunde dem Info-Service auch nach seinem Ausscheiden zugestimmt hat) auch die Rückgewinungs-Abteilung weiterhin informieren. - Allerdings: Wenn sie sowieso nur das reguläre Angebot unterbreitet (das der Kunde ja bereits an der Hotline abgelehnt hat) könnte sich der Kunde belästigt fühlen. ... Wenn Rückruf, dann mit einem Angebot das grundlegend anders ist, als das, welches der Kunde bereits abgelehnt hat. Da wird sich die Rückgewinungsabteilung schwer tun: Es gibt keinen Zauber-Topf aus dem ehemalige Kunden mit Geld oder Spezial-Tarifen zugeschüttet werden könnten.

     

    Long story short: Nach dem Urteil wird es eher seltener werden, dass die Rückgewinnung auch wirklich zurückruft.

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    vor 26 Tagen

    Schnappo

    Aber: Man kann das Urteil aber durchaus so lesen, dass jeder Rückgewinnungsversuch (Egal ob 'schriftliche Aufforderung zum Rückruf', oder auch der 'Anruf der Rückgewinnung innerhalb der Einverständniserklärung des Info-Service') 'begründet' sein muss!

    Aber: Man kann das Urteil aber durchaus so lesen, dass jeder Rückgewinnungsversuch (Egal ob 'schriftliche Aufforderung zum Rückruf', oder auch der 'Anruf der Rückgewinnung innerhalb der Einverständniserklärung des Info-Service') 'begründet' sein muss!
    Schnappo
    Aber: Man kann das Urteil aber durchaus so lesen, dass jeder Rückgewinnungsversuch (Egal ob 'schriftliche Aufforderung zum Rückruf', oder auch der 'Anruf der Rückgewinnung innerhalb der Einverständniserklärung des Info-Service') 'begründet' sein muss!

    Naja. wenn der werbeeinwilligung zugestimmt bzw. Nicht widersprochen wurde darf man ja jederzeit Kontakt wegen "Angeboten" machen, daran ändert auch eine Kündigung nichts - es sei denn, man widerruft gleichzeitig mit der Kündigung die Einwilligung. 

    Uneingeloggter Nutzer

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  • vor 26 Tagen

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    von

Uneingeloggter Nutzer

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