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13.12.2024 08:21
Heute in meiner Tageszeitung. Ob Rückgewinnungsanrufe wg. aktiviertem Info-Service noch zulässig sind, muss dann wohl wieder ein Gericht klären. Jedenfalls müssen sich Callcenter und ihre Auftraggeber wenig wärmer anziehen.
Nunja, die Kundin hatte aktiv Werbung widersprochen und der Anbieter einen nicht vorhandenen Grund per Brief vorgeschoben man "hätte noch Fragen", allein um den Kündigungsgrund zu erfahren und ein klassisches Rückgewinnungsgespräch zu führen, das ist halt schlicht Werbung.
13.12.2024 08:54
Dann bin ich gespannt, wann das bei der Telekom bzw deren Callcentern ankommt ...
Anmerkung, etwas off-topic:
Das Urteil zeigt auch, dass es einen guten Grund geben muss, warum Telekom (bzw. jeder Provider) eine Kündigung in Frage stellen kann. - Das wirtschaftliche Interesse 'den Kunden nicht zu verlieren' recht eben nicht aus!
Selbst wenn der ehemalige Kunde dem Info-Service zugestimmt hat... dann informiert Telekom über die regulären Angebote (die man ja vor der Kündigung selbst einsehen kann)... aber die Rückgewinnung bleibt eben 'Außnahme, die gut begründet werden muss'.
13.12.2024 09:06
Das Artikel ist mal. Naja und auch nur die Hälfte . Wer bei diesen Anbieter einen Vertrag abschließt ist selbst schuld und der ist auch bekannt dafür über Jahre schon.
Findet meinen Zuspruch, dass sich Gerichte mit dieser Thematik befassen und den Providern diesbezüglich die Grenzen aufzeigen.
Eigentlich ist es bedauerlich, dass sich Gerichte mit sowas beschäftigen müssen
Die einen wollen nach einer Kündigung keine Kontaktaufnahme durch den bisherigen Anbieter, andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden.
13.12.2024 10:38
@Marcel2605 schrieb:Dann bin ich gespannt, wann das bei der Telekom bzw deren Callcentern ankommt ...
Für mich steht in dem Urteil etwas anderes als in dem Zeitungsartikel. Allerdings bin ich kein Jurist und ich vertraue darauf, dass die Juristen der Deutschen Telekom AG bzw. der Telekom Deutschland GmbH das Urteil auswerten und es ggf. zu Anpassung der Prozesse zur Adressselektion kommt. Denn mehr ist es nicht.
13.12.2024 10:42
@Schnappo schrieb:
Anmerkung, etwas off-topic:
Das Urteil zeigt auch, dass es einen guten Grund geben muss, warum Telekom (bzw. jeder Provider) eine Kündigung in Frage stellen kann. - Das wirtschaftliche Interesse 'den Kunden nicht zu verlieren' recht eben nicht aus!
Selbst wenn der ehemalige Kunde dem Info-Service zugestimmt hat... dann informiert Telekom über die regulären Angebote (die man ja vor der Kündigung selbst einsehen kann)... aber die Rückgewinnung bleibt eben 'Außnahme, die gut begründet werden muss'.
Also für mich steht in dem Urteile was anderes:
an einen Verbraucher, der eine Vertragsbeziehung mit der Beklagten gekündigt und die Beklagte unter Widerspruch der Verwendung seiner personenbezogenen Daten aufgefordert hat, eine Kontaktaufnahme zu unterlassen, die in Verbindung mit einer Werbung zur Kundenrückgewinnung steht
Hier wird auf den Fall Bezug genommen, dass der Kläger explizit die Kontaktaufnahme zur Kundenrückgewinnung widersprochen hat. IMHO wird dies nirgends standardisiert abgefragt. Deshalb schreibe ich es bei Kündigungen explizit dazu, wenn ich es so möchte.
Der Zeitungsartikel erzählt einfach nur die Hälfte. Es geht nicht um die Pauschale Kontaktaufnahme, wenn man eine Kündigung ausgesprochen hat.
Es geht einfach um die Art und Weise, wie der Anbieter das gemacht hat, und das ist schäbig, auch schon vor dem Urteil.
Wenn ein Kunde der Kontaktaufnahme zu Werbung widersprochen hat - was hier der Fall war - und dann der Anbieter ein Brief schreibt, man hätte noch "Fragen" und bittet um einen Rückruf, nur um dann ein klassisches Rückgewinnungsgespräch zu führen, ist das schlicht unerlaubte Werbung.
13.12.2024 10:44
@Has schrieb:
Die einen wollen nach einer Kündigung keine Kontaktaufnahme durch den bisherigen Anbieter, andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden.
In dem Urteil geht es nach meiner Lesart darum, dass der Kunde mit der Kündigung explizit der Kontaktaufnahme durch die Kundenrückgewinnung widersprochen hat. Steht nicht so im Artikel, aber im (Berufungs-)Urteil.
@Has schrieb:andere kündigen nur deshalb, um kontaktiert zu werden.
So ist es. Die Regeln sind für alle ehemaligen Kunden gleich: Wenn die Telekom keine gute Begründung hat, warum sie den Kunden 'belästigt', darf sie ihn nicht kontaktieren.
Telekom: Und Spezial-Rückgewinnungsangebote gibt es nach der Kündigung von der Telekom sowieso nicht. - Man kann der Telekom zwar drohen 'Angebot oder ich kündige'. - Wenn man aber das Angebot der Hotline nicht annimmt, dann wunschgemäß gekündigt wird... Ist man gekündigt. Die Rückgewinnung darf einen nicht mehr mit gleichartigen Angenoten 'belästigen'.
Andererseits: Im Rahmen des InfoService kann (so der ehemalige Kunde dem Info-Service auch nach seinem Ausscheiden zugestimmt hat) auch die Rückgewinungs-Abteilung weiterhin informieren. - Allerdings: Wenn sie sowieso nur das reguläre Angebot unterbreitet (das der Kunde ja bereits an der Hotline abgelehnt hat) könnte sich der Kunde belästigt fühlen. ... Wenn Rückruf, dann mit einem Angebot das grundlegend anders ist, als das, welches der Kunde bereits abgelehnt hat. Da wird sich die Rückgewinungsabteilung schwer tun: Es gibt keinen Zauber-Topf aus dem ehemalige Kunden mit Geld oder Spezial-Tarifen zugeschüttet werden könnten.
Long story short: Nach dem Urteil wird es eher seltener werden, dass die Rückgewinnung auch wirklich zurückruft.
13.12.2024 13:16
@Schnappo schrieb:Long story short: Nach dem Urteil wird es eher seltener werden, dass die Rückgewinnung auch wirklich zurückruft.
Warum? Das Urteil bezieht sich für mich auf einen anderen als im Artikel festgehaltenen Umstand.
13.12.2024 14:24 Zuletzt bearbeitet: 13.12.2024 14:42 durch den Autor
@olliMD schrieb:Warum? Das Urteil bezieht sich für mich auf einen anderen als im Artikel festgehaltenen Umstand.
Stimmt: Im Urteil geht es darum, dass sich ein ehemaliger Kunde von seinem Provider belästigt fühlte, weil der Provider ihn schriftlich in ein unerwünschtes Rückgewinnungs-Gespräch drängen wollte. - Dieses Schreiben ist als Belästigung verurteilt worden.
Wenn ein Provider seinen Ex-Kunden selbst anruft, ist das ein anderer Fall.
Aber: Man kann das Urteil aber durchaus so lesen, dass jeder Rückgewinnungsversuch (Egal ob 'schriftliche Aufforderung zum Rückruf', oder auch der 'Anruf der Rückgewinnung innerhalb der Einverständniserklärung des Info-Service') 'begründet' sein muss!
Platt gesagt: Telekommunikations-Unternehmen haben nicht das Recht, Ex-Kunden mit unerwünschten Werbegesprächen zu belästigen.
Es müssen (z.B. zu Beginn des Rückgewinnungsgespräches oder g.g.f. schriftlich bei einer Bitte zum Rückruf) konkrete Fragen / konkrete Angebote genannt werden!
(z.B. "Wenn Sie einverstanden sind, bekommen ihren alten Tarif zum alten Preis wieder"). - Dann kann der Kunde immer noch entscheiden, ob er sich in das 'Werbegespräch' verwickeln lässt, oder nicht.
Wenn Telekom das Urteil auf diese Weise liest, müsste sie bei jedem Rückgewinnungsversuch ein solches konkretes Angebot machen.
So. Und jetzt ist es vorhersehbar, dass auch die Rückgewinnungsabteilung kein anderes Angebot hat, als jenes, wegen dem der Kunde gekündigt hat. (Solche magischen Spezial-Angebote gibt es gar nicht!) - Deshalb meine ich, dass Telekom künftig (mit Bezug auf das Urteil) weniger heufig zur Rückgewinnung anruft.
Es kann aber durchaus sein, dass Telekom das Urteil sehr gelassen auf 'war nur ein unzufriedener Ex-Kunde eines anderen Providers' abtut, und gar nicht reagiert. - Aber selnst dann wird es durchaus Nachamer-Exkunden geben, die sich durch Anrufe, Anschreiben oder E-Mail der Telekom belästigt fühlen und klagen. - Spätestens dann wird Telekom genau überlegen, ob sie den Aufwand der Rückgewinnung überhaupt noch weiterführen will.
13.12.2024 16:36 Zuletzt bearbeitet: 13.12.2024 16:37 durch den Autor
Das Urteil stammt von Dezember 2023. Hier ein Artikel dazu von Beck-Aktuell:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-schleswig-werbung-kuendigungsbestaetigung-anruf....
Konsequenzen bisher?
13.12.2024 16:49
@Schnappo schrieb:Aber: Man kann das Urteil aber durchaus so lesen, dass jeder Rückgewinnungsversuch (Egal ob 'schriftliche Aufforderung zum Rückruf', oder auch der 'Anruf der Rückgewinnung innerhalb der Einverständniserklärung des Info-Service') 'begründet' sein muss!
Naja. wenn der werbeeinwilligung zugestimmt bzw. Nicht widersprochen wurde darf man ja jederzeit Kontakt wegen "Angeboten" machen, daran ändert auch eine Kündigung nichts - es sei denn, man widerruft gleichzeitig mit der Kündigung die Einwilligung.
Was ein Glück, dass die Telekom bei mir nie Interesse an Verlängerung zeigte
und die Kündigung akzeptierte. Will ich unabhängig von nicht kontaktiert werden, halte ich es wie @olliMD. Kleiner Nebensatz in der Kündigung "...und möchte in dieser Angelegenheit nicht beraten werden" genügt meist schon.
So ähnlichen Passus mit den Fragen kenne ich bei der Telekom nur vom Universal (ISDN) Rausschmiss. Da wurde bekanntlich um Rückruf gebeten. Ich nie angerufen. Warum auch: Rausgeschmissen ist rausgeschmissen, Ende. Dauerte dann drei weitere Jahre, bis Vectoring (über IP) verspätet an den Start ging. Naja, so war es eben anno 2016.
15.12.2024 16:21
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