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Verfahren bei Minderungsansprüchen

3 years ago

Guten Morgen zusammen,

 

die ersten Kunden und Bekannten fragen mich mittlerweile, wie ein Minderungsanspruch wegen zu geringer Datenraten eigentlich durchzusetzen ist.

 

Hat die Telekom dazu inzwischen ein Verfahren etabliert?

 

Bislang habe ich geantwortet:

1. Lass mich am APL messen. Wenn es da nicht deutlich besser als an deinem Router ist, dann:

2. Führe die "Messkampagne" durch. Wenn das Ergebnis vorliegt, dann:

3. Melde eine Störung.

 

Wobei das ja eigentlich schon unsinnig ist: Eine zu lange Leitung kann ja nicht behoben werden, es ist ja keine Störung.

 

Aber wie ginge es dann weiter, wenn denn auch der Techniker festgestellt hat, dass höhere Datenraten schlicht und einfach an dem Anschluss technisch unmöglich sind?

 

 

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    • 3 years ago

      Ich selbst habe es zwar noch nirgends gelesen was genau passiert aber vermutlich wird man dann für den Kunden ein Downgrade machen.

      Also wenn er zB nur 70M bekommt dann wird halt auf einen Tarif mit VDSL50 runtergestuft.

      Ist zumindest meine Vermutung.

      2

      Answer

      from

      3 years ago

      CobraCane

      Also wenn er zB nur 70M bekommt dann wird halt auf einen Tarif mit VDSL50 runtergestuft.

      Also wenn er zB nur 70M bekommt dann wird halt auf einen Tarif mit VDSL50 runtergestuft.
      CobraCane
      Also wenn er zB nur 70M bekommt dann wird halt auf einen Tarif mit VDSL50 runtergestuft.

      dann kommt es darauf an, ob jemand das so will,

       

      Wenn ich 70MBIt bekomme, würde ich nie freiwillig auf 50MBIt runtergehen...

       

      Wir hatten vorgestern ein Fall.

      TArif 250MBit, real ca 200MBIt, frewiwillig nehme ich nicht den SVDSL175, für mich wäre das ok..

       

      Denn ich möchte ja die max. mögliche Bandbreite. Bei Reduzierung auf einen niedrigeren Tarif bedeutet für mich weitere Bandbreitverluste..

       

      Andersrum, wenn jemand den Tarif behalten möchte, dennoch auf Minderpreis pocht, würde die Telekom eher ein Downgrade machen. Das wäre rechtlich erlaubt,.

       

       

      Answer

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      3 years ago


      @Marcel2605  schrieb:

      @CobraCane  schrieb:
      Also wenn er zB nur 70M bekommt dann wird halt auf einen Tarif mit VDSL50 runtergestuft.

      dann kommt es darauf an, ob jemand das so will,

      [...]

      Andersrum, wenn jemand den Tarif behalten möchte, dennoch auf Minderpreis pocht, würde die Telekom eher ein Downgrade machen. Das wäre rechtlich erlaubt,.

       

       


      Dann bekäme die Telekom auch nur den Grundpreis für den niedrigeren Tarif.

      250  ->  100 MBit

      55€  ->  45€

       

      Da würde ich als Anbieter eher 5€ Minderleistungsnachlass gegenrechnen, anstatt den Kunden herunterzustufen.

       

      Als Kunde kann man bei gleichbleibendem Tarif u.U. von dem höheren Upload weiter profitieren.

       

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      Answer

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    • 3 years ago

      Wenn es keine technische Lösung gibt bleibt der Telekom in solchen Fällen ja eigentlich nur die Kündigung des Anschlusses und ggfs. das Angebot in einer niedrigeren Geschwindigkeitsstufe neu abzuschließen.

       

      Für den Kunden kann das z.B. bedeuten, einen mit 80/40 laufenden MagentaZuhause L gegen einen MagentaZuhause M mit 50/10 einzutauschen. Vor allem wegen des Uploads sollte man sich in solchen Fällen genau überlegen was man will bevor man reklamiert.

      0

    • 3 years ago

      Ich hatte es so verstanden, dass falls die Messungen korrekt durchgeführt wurden und das Problem nicht behoben werden kann, dass dann der Kunde eine entsprechende Kürzung der Monatszahlung verlangen kann. Der Anbieter wird dann möglicherweise so früh wie möglich den Anschluss kündigen und sich so schnell auch auf keinen weiteren Vertrag in dieser Geschwindigkeitsklasse einlassen.

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      Answer

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      3 years ago


      @muc80337_2  schrieb:
      Ob "Leistung" nun die reine Geschwindigkeit des Anschlusses umfasst oder ob "Leistung" in unterschiedliche Teilleistungen wie z.B. Internet, Telefonie, MagentaTV aufsplittet,

      Letzteres ist ausdrücklich nicht der Fall. Ich sagte schon einmal, dass ich hier selber eine FALSCHE Meinung hatte.

      Aus dem Entwurf vom 25.01.21, Bundestagsdrucksache 19/26108:

      ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt für den nicht vertragskonform geleisteten Vertragsbestandteil zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht

       

      Dieser Entwurf wurde geändert, weil man festgestellt hat, dass Anbieter diese Regel missbräuchlich umgehen können ("Komplettpaket 40€, davon 38€ Telefonie und 2€ Internet") und bei nicht ausgewiesenen Einzelpreisen der Bestandteile ein Klagewelle dank undefinierter Werte aufkommen wird.

       

      Ich habe aber eine andere Unbestimmtheit im neuen TKG gefunden:

      Die Allgemeinverfügung definiert klar, wann eine Abweichung von der Geschwindigkeit vorliegt, also "Ja" oder "Nein".

       

      Wie quantifiziere ich denn nun den WERT der Abweichung? Klar: Wenn dauerhaft 75 Mbit/s anliegen, dann ist das die "tatsächliche Leistung". Bei DSL-Kunden wird das ein real ermittelbarer Wert sein. Wie sieht es aber bei den allseits überbuchten DOCSIS-Anschlüssen aus? Was ist die "tatsächliche Leistung" eines Anschlusses, der um 3 Uhr 100% des Versprochenen erzielt, um 11 Uhr 66% und um 19 Uhr nur noch 27%???

       

      Und was ist überhaupt "die vertraglich vereinbarte Leistung"? In der EU-Verordnung 2015/2120 werden in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d (darauf wird im TKG ausdrücklich Bezug genommen) gleich VIER Werte genannt, die anzugeben sind: Die minimale, normale, maximale und die beworbene Geschwindigkeit.

      Wie sieht es aus, liebe Rechtsexperten, wenn am Anschluss 157% der minimalen, 101% der normalen, 85% der maximalen und 85% der beworbenen Geschwindigkeit erreicht werden? 

       

      Answer

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      3 years ago

      ke2000-oi

      Andreas__ Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt. Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt. Andreas__ Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt. Weiter oben hatte schon mal jemand geschrieben, dass der Vertrag nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden darf. Das würde ich auch so deuten, dass ein Downgrade während der Vertragslaufzeit nur einvernehmlich erfolgen darf. Hast du für deine Äußerung auch Fakten oder war es vielleicht auch nur eine Vermutung?

      Andreas__

      Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt.

      Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt.
      Andreas__
      Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt.

      Weiter oben hatte schon mal jemand geschrieben, dass der Vertrag nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden darf. Das würde ich auch so deuten, dass ein Downgrade während der Vertragslaufzeit nur einvernehmlich erfolgen darf.

      Hast du für deine Äußerung auch Fakten oder war es vielleicht auch nur eine Vermutung?

      ke2000-oi
      Andreas__

      Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt.

      Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt.
      Andreas__
      Womit Du mit den Vermutungen komplett daneben liegst. Wenn die Werte nicht vertragskonform sind, wird das zu sofort umgesetzt.

      Weiter oben hatte schon mal jemand geschrieben, dass der Vertrag nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden darf. Das würde ich auch so deuten, dass ein Downgrade während der Vertragslaufzeit nur einvernehmlich erfolgen darf.

      Hast du für deine Äußerung auch Fakten oder war es vielleicht auch nur eine Vermutung?


      Wir reden doch weiterhin von dem Fall, wenn die Bandbreite nicht erreicht wird und man ein Downgrade angeboten hat, oder? Sofern vom Kunden gewünscht wird es natürlich sofort umgesetzt und nicht erst zum Ende der Laufzeit. Oder hatten wir da beide was anderes gemeint?

      Answer

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      3 years ago

      @Andreas__ 

      Vielleicht meinst du dann doch was anderes. Wenn es der Kunde wünscht, wird es natürlich sofort umgesetzt. Aber das neue TKG ziehlt ja erstmal auf eine Reduzierung des Grundpreises ab. Daher ist die Frage ob sich der Kunde so ohne weiteres auf ein Downgrade einlassen wird und ob der Anbieter so einfach aus der Sache rauskommt indem er ein Downgrade anbietet.

      Unlogged in user

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    • Accepted Solution

      accepted by

      3 years ago

      Hallo zusammen,

       

      vielleicht finde ich hier den Lichtschalter Fröhlich

       

      Wenn die zugesagte Bandbreite nicht erreicht wird (jetzt mal vorausgesetzt, es wurde auch alles korrekt gemessen/geprüft/übermittelt) haben wir 3 Möglichkeiten:

       

      1) Tarifwechsel in einen anderen Tarif (hier beginnt dann aber auch eine neue Vertragslaufzeit); alternativ Buchung der Hyprid-Option

      2) Sonderkündigung

      3) Minderung des Grundpreises

      Bei der Minderung des Grundpreises ist es zur Zeit eigentlich recht einfach: Es wird dann eine wiederkehrende Gutschrift gebucht, die die Differenz zum nächstkleineren Tarif ausmacht.

       

      Somit hätten wir bei der aktuellen Tarifstruktur:

      MagentaZuhause XL -> Preisdifferenz zu MagentaZuhause L -> 10€ Gutschrift/Monat

      MagentaZuhause L -> Preisdifferenz zu MagentaZuhause M -> 5€ Gutschrift/Monat

      MagentaZuhause M -> Preisdifferenz zu MagentaZuhause S -> 5€ Gutschrift/Monat

      MagentaZuhause S -> Hier gibt es nun keinen kleineren Tarif, daher gilt auch hier eine Gutschrift von 5€/Monat

       

      Wichtig:

      Es gelten immer die gebuchten Geschwindigkeiten:

      Wurde der MagentaZuhause XL - Tarif mit VDSL 175 gebucht und bestätigt, zählt diese Geschwindigkeit.

      Wurde der MagentaZuhause S - Tarif mit DSL 6000 RAM IP gebucht, zählt ebenfalls nur diese Geschwindigkeit

       

      Ebenso wichtig!: Wenn eine Minderung in Anspruch genommen wird, ist ab diesem Zeitpunkt das Thema vom Tisch!

       

      Viele Grüße

      Oliver I.

      13

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      3 years ago

      Oliver I.

      Wo wäre das Verhältnis, wenn wir diesen Betrag überschreiten?

      Wo wäre das Verhältnis, wenn wir diesen Betrag überschreiten?
      Oliver I.
      Wo wäre das Verhältnis, wenn wir diesen Betrag überschreiten?

      Dieser Kritikpunkt wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahren von vielen Netzbetreibern - so auch der Telekom - angebracht und vom Gesetzgeber verworfen.

       

      Übrigens hat sich die Telekom auch ausdrücklich gegen die Bestätigungslösung bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen ausgesprochen.

       

      Die Stellungnahmen der Telekom zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz sind öffentlich abrufbar. Wenn man sich da so durchliest, was die Netzbetreiber und Anbieter gerne streichen lassen wollten....

      Answer

      from

      3 years ago

      muc80337_2

      Das wäre ein "Strafe muss sein" dafür, dass der Vertrag nicht erfüllt wird.

      Das wäre ein "Strafe muss sein" dafür, dass der Vertrag nicht erfüllt wird.
      muc80337_2
      Das wäre ein "Strafe muss sein" dafür, dass der Vertrag nicht erfüllt wird.

      So ist es.

       

      Seit vielen Jahren dürfen die Anbieter mit diesem unsäglichen "bis zu" werben, um dann im Produktinformtionsblatt erheblich davon abweichende Werte anzugeben?

      Was ich nicht richtig finde ist, dass die neuen Regeln auf alte Verträge angewendet werden. Wer - wie alle anderen auch - ein "bis zu 100 Mbit/s" angegeben hat, der hat ja gar keine Chance, seinem Kunden jetzt die Wahrheit auf den Tisch zu legen und vor Vertragsschluss ein "Ups, das wird bei dir nur 80 Mbit/s werden" vorzulegen.

       

      Rchtig finde ich, dass ab jetzt ein Anbieter, der mit "bis zu 100 Mbit/s" lockt (obwohl er es besser wissen kann!) dafür bestraft wird, wenn es nur 80 Mbit/s werden.

       

       

      Answer

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      3 years ago


      @Carsten_MK2  schrieb:
      Was ich nicht richtig finde ist, dass die neuen Regeln auf alte Verträge angewendet werden. Wer - wie alle anderen auch - ein "bis zu 100 Mbit/s" angegeben hat, der hat ja gar keine Chance, seinem Kunden jetzt die Wahrheit auf den Tisch zu legen und vor Vertragsschluss ein "Ups, das wird bei dir nur 80 Mbit/s werden" vorzulegen.

      Hast Du den Eindruck, dass die Anbieter allesamt seit dem Zeitpunkt, als klar wurde was voraussichtlich im Gesetz stehen würde da einen Gang zurückgeschaltet haben? Auch heute noch wird z.B. bei der Telekom suggeriert, dass man mit einem XL 250 Mbit/s haben kann und sogar noch mehr wenn man Hybrid LTE zubucht.

      muc80337_2_0-1642866507972.png

       

       

      Im Grunde genommen wäre es m.E. möglicherweise auch schon vorher möglich gewesen, diese intransparenten plakativen Angaben juristisch zu sanktionieren.

      Unlogged in user

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    • 3 years ago

      Hallo zusammen,

      ich melde mich wieder nach Abschluss eine lange Reise (4,5 Monaten) im Land unsere Provider, die Telekom. 

      Es ist vollbracht, einer Minderung von 5€/mtl. zu meinem Magenta M 50Mbit/s mit max. 32Mbit/s wurde mir zugesichert.

      Die Minderung ist zwar nicht rückwirkend möglich (laut Vertriebsmitarbeiter), ein Grund mehr Druck auszuüben, um Zeit nicht zu verschenken.

      0

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