Reklamation ohne Kassenbeleg

vor 6 Jahren

Hallo an das Telekom-Team, ich benötige Ihre Hilfe!
Meine Mutter hat vor etwa einem Jahr ein Festnetztelefon Speedphone 11 mit Basis und AB im Telekom-Shop in Braunschweig gekauft.  Nun ist das Gerät defekt und meine Mutter hat gestern in dieser Filiale versucht, das Telefon, das sie auch dabei hatte, zu reklamieren bzw. umzutauschen. Den Kassenbon kann sie leider nicht mehr finden.
Ihre Kollegen in der Filiale waren nicht bereit, diese Reklamation anzunehmen oder auch einen Umtausch einzuleiten. Zunächst hieß es, es ginge und man frage die Leitung, dann kam ein nein. Begründung fehlender Kassenbon. Schade!
Dieser Link, den auch eine andere Nutzerin zitiert, beschreibt das Recht auf Umtausch http://www.paragrafen-puzzle.de/wp/wp/umtausch-ohne-kassenbon.

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  • vor 6 Jahren

    Dann bring den unwiderlegbaren Beweis, dass se das Teil dort gekauft hat.

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    Antwort

    von

    vor 6 Jahren

    Herzlich willkommen @iris-m 

     

    • Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auf, müssen auch nicht Sie beweisen, dass der Mangel bzw. die Mangelursache bereits bei Kauf vorgelegen hat. Es wäre vielmehr am Verkäufer nachzuweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.

      Bestreitet der Verkäufer allerdings, dass Sie die Ware bei ihm gekauft haben, müssten Sie dies beweisen können. Dafür reicht aber auch die Abrechnung Ihrer Kreditkarte oder auch die Aussage eines Zeugen aus. Den Bon brauchen Sie nicht vorzulegen

    Quelle das.de

     

    Gibt es einen Zeugen der das glaubhaft bezeugen kann oder Abrechnungsbeleg der Bank , das per Karte gezahlt wurde ? Zum Beispiel § 437 BGB Umtausch wegen Mängel , aber nach 1 Jahr .... ? 

     

    Viele Grüße 

     

    Uneingeloggter Nutzer

    Antwort

    von

  • vor 6 Jahren

    Dem zitierten Artikel kann man doch eindeutig entnehmen, dass ein Beweis über den Kauf geführt werden muß.

    Im Übrigen gibt der Artikel nur die persönliche Meinung des Verfassers wieder, eine Bestätigung der Richtigkeit, z.B. durch Angabe eines Gerichtsurteils, konnte ich nicht erkennen.

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    Uneingeloggter Nutzer

    Antwort

    von

  • vor 6 Jahren

    Hallo @iris-m,

    vielen Dank für Ihren Beitrag und entschuldigen Sie bitte meine verzögerte Antwort.
    Was die Umtauschrechte im Shop betrifft, so muss auf jeden Fall ein Kaufnachweis erbracht werden. Ob es ein Kassenbeleg oder ein anderer eindeutiger Nachweis ist, ist nicht von Belang.
    Über die gesetzlichen Garantieansprüche stellen wir uns nicht hinweg. Da das Speedphone 11 aber schon ein Jahr alt ist, verfällt der Garantieanspruch, da dieser nur ein halbes Jahr besteht.

    Für die Reklamation des defekten Gerätes ist der Hersteller der korrekte Ansprechpartner, in diesem Falle VTech. In der Beidungsanleitung des Gerätes ist eine Kontakttelefonnummer und eine E-Mail angegeben und zwar auf Seite 73. Ich hoffe, dass Ihre Mutter schnell Ersatz erhält oder ggf. sogar schon erhalten hat.

    Lieben Gruß
    Diandra S.

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    Uneingeloggter Nutzer

    Antwort

    von

Uneingeloggter Nutzer

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von

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